Geltungsbereich Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen («AVB») gelten für den Verkauf von Fahrzeugen sowie Zubehör («Vertragsgegenstand») zwischen Verkäufer und Käufer gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung («Kaufvertrag»), die auf die-se AVB verweist.
Merkmale des Fahrzeuges Die Angaben über den Vertragsgegenstand gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger, von den Herstellern vorgenommenen Konstruktions- oder Ausstattungsänderungen. Merkmale wie Farbtöne, technische Ausrüs-tung und Ausstattung können von Prospekten und anderen Fahrzeugen, die in der Schweiz angeboten werden, abweichen o-der vom Lieferanten zwischen Bestellung und Lieferung geändert werden. Es ist Sache des Käufers, bezüglich der für ihn zwin-genden Merkmale entsprechende Abklärungen vor Vertragsabschluss zu treffen und diese im Kaufvertrag klar zu bezeichnen. Anderenfalls hat der Käufer wegen solcher Merkmale kein Rücktrittsrecht. Käufer von gebrauchten Fahrzeugen bestätigen mit Unterzeichnung des Kauvertrages, dass sie auf den VFAS BODY INDEX® hingewiesen wurden und ihn verstanden haben.
Kaufpreisänderung Grundlage des Kaufpreises für den Vertragsgegenstand ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Ändert sich bis zum vereinbarten Liefertermin der Katalogpreis, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis im gleichen Verhältnis anzupassen.
Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. Verzugszinsen und Kosten) bleibt der Kaufgegen-stand Eigentum der Verkäuferin. Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Eintauschfahrzeug Der Käufer erklärt, dass das Eintauschfahrzeug in seinem Eigentum steht und daran keine Ansprüche von Dritten bestehen. Er haftet für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschfahrzeugs (z.B. bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit).
Gewährleistung Der Käufer kann die Fabrikgarantie (Werksgarantie) oder eine Reparaturkostenversicherung geltend machen. Die Garantiebestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Kaufgegenstandes übergeben, wobei der Verkäufer nicht für deren richtige Anwendung haftet. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Wandelung und Minderung) so wie Schadenersatz für aus mangelhafter Lieferung irgendwie entstandenen Schaden werden wegbedungen. Haftung für Mängel A: Besteht auf dem Fahrzeug eine Werksgarantie, gelten die Bestimmungen des Fahrzeugherstellers und es können nur ge-genüber dem Hersteller Ansprüche geltend gemacht werden. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen B: Wird eine Occasions-Fahrzeuggarantie (Bspw. SuisseFox oder Quality1 Garantie) abgeschlossen, gelten ausschliesslich de-ren Garantiebestimmungen, jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. C: Besteht auf dem Fahrzeug keine Garantie und wird auch keine Garantie vereinbart, bestehen keinerlei Garantieansprüche, Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausge-schlossen.
Importfahrzeuge Direkt und parallel importierte Fahrzeuge werden im Kaufvertrag entsprechend bezeichnet. Sie können gegen-über Fahrzeugen, die vom offiziellen Schweizer Importeur verkauft werden, eine Mehr- oder Minderausstattung ausweisen. Im-portfahrzeuge werden mit Schweizer Zulassung geliefert. Mit «TZ» gekennzeichnete Fahrzeuge haben eine Tageszulassung vom Lieferanten. Diese Fahrzeuge gelten mit dem Datum der «TZ» als erstmals in Verkehr gesetzt (Beginn der Garantiefrist).
Verzug des Verkäufers Bei Lieferverzug kann der Käufer nach schriftlicher Mahnung und unbenutztem Ablauf einer schriftlich anzusetzenden Nachfrist von 30 Tagen innert 15 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er per Ein-schreiben erfolgt. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Schadenersatz. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag der Vertragsgegen-stand nicht zur Ablieferung gelangt.
Rücktrittsrecht Importfahrzeuge Ändern sich bei Importfahrzeugen («neu» oder mit «TZ») zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin die Konditionen des Lieferanten bezüglich Verfügbarkeit, Preis oder Ausstattung des Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall entschädigt der Verkäufer den Käufer für die Umtriebe mit CHF 500.--. Auf weitere Ansprüche verzichtet der Käufer.
Verzug des Käufers Bei Annahmeverzug und Verzug mit der Zahlungspflicht kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder innert 15 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises verlangen. In diesen Fällen sowie bei Rücktritt des Käufers kann der Verkäufer 20 % des Kaufpreises als Konventionalstrafe verlangen. Die Klage auf Erfüllung zusätzlich zur Konventionalstrafe bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zahlung Der Käufer hat den Kaufpreis vor Übergabe des Vertragsgegenstandes vollständig gemäss Vereinbarung auf das bezeichnete Konto zu überweisen, in bar oder mit einem von einer Bank ausgestellten Check zu bezahlen. Bei Barzahlung kann der Verkäufer weitere Auskünfte über deren Herkunft verlangen.
Zustimmungsvorbehalt Der Kaufvertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Direktion oder Geschäftsleitung des Verkäufers. Sie gilt als erfolgt, wenn jene nicht innert 8 Tagen schriftlich gegenüber dem Käufer deren Verweigerung erklärt. Ei-ne Schadenersatzpflicht wird ausgeschlossen.
Schriftform Die Schriftform ist Gültigkeitserfordernis. Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung des Kaufvertrages sind nur in Schriftform und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet rechtsgültig.
Datenschutz Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung. Die persönli-chen Daten werden ausschliesslich zur individuellen Betreuung des Käufers, der Übersendung von Produktinformationen oder der Unterbreitung von Serviceangeboten gespeichert und verarbeitet. Zu detaillierten Erläuterungen zur Verwendung von per-sönlichen Daten durch den Verkäufer wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen (integrierenden Bestandteil vorliegender AVB). Sie wird auf der Website des Verkäufers publiziert.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand Die AVB und der Kaufvertrag unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss der Regeln des Schweizerischen Internationalen Privatrechts und allfälliger Staatsverträge. Für sämtliche Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit diesen AVB oder dem Kaufvertrag stehen, gilt als Gerichtsstand – unter Vorbehalt der Zulässigkeit gemäss der schweizerischen Zivilprozessordnung – das Domizil des Verkäufers.